Noch immer fragen mich Mandanten, welche Zahlungsverpflichtungen sie haben, wenn ihre Eltern ins Pflegeheim müssen. Ich kann Sie beruhigen seit 2020 gibt es eine erhebliche Erleichterung für Kinder von Pflegebedürftigen Eltern.
Das Wichtigste zuerst:
Sie sind erst verpflichtet Unterhalt zu zahlen, wenn Sie als Kind ein eigenes Jahresbruttoeinkommen von 100.000,00 € haben. Hier spielt jedoch nicht nur Ihr Arbeitseinkommen, sondern auch mögliche andere Einnahmen eine Rolle z.B. aus Vermietung.
Durch diese neue Änderung spielt der Elternunterhalt kaum noch eine Rolle. Sollten Sie jedoch ein höheres Einkommen haben, werden Sie dem Sozialleistungsträger bei Nachfrage, transparent Ihre Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse darlegen müssen.
Relevant für Ihre Unterhaltsverpflichtung ist dann nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch die Frage, ob Sie Geschwister haben. Dann teilt sich die Unterhaltsverpflichtung selbstverständlich unter Ihnen auf.
Tatsächlich zahlen müssen jedoch nur die Kinder, die 100.000,00 € im Jahr an Bruttoeinnahmen haben. Hierbei zählt das Einkommen Ihres Ehepartners nicht mit, sondern nur Ihr eigenes.
Falls Sie betroffen sind, können jedoch bestimmte Beträge abgesetzt werden z.B. andere Unterhaltsverpflichtungen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten Ausgaben geltend zu machen und dadurch das Einkommen zu reduzieren.
Eine Alleinstehende Person hat unabhängig von Ihrem Schonvermögen einen Selbstbehalt in Höhe von 2.000,00 € monatlich. Beim Zusammenleben mit einem Ehepartner können hier jedoch Ersparnisse vorliegen, wodurch häufig 10 % von den 2.000,00 € abgezogen werden.
Wenn Sie betroffen sind, werfen Sie einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien diesbezüglich, hier werden viele Fragen schon beantwortet.