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Rückwirkende Gewährung von Hilfe zur Pflege bei Demenz im Eilverfahren

  • info-buero4
  • 6. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2024 entschieden, dass die Gewährung von Hilfe zur Pflege, insbesondere die Übernahme ungedeckter Heimkosten, auch im rückwirkenden Zeitraum erfolgen kann, sofern ein konkreter Anordnungsgrund vorliegt.


Rechtliche Grundlage:

Gemäß § 67 SGB XII kann Hilfe zur Pflege auch im einstweiligen Rechtsschutz (Schnellverfahren) gewährt werden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Pflegebedürftigen durch den Verlust seines Heimplatzes oder durch Zahlungsrückstände ein erheblicher Nachteil entsteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen eines konkreten Anordnungsgrundes die Hilfe auch rückwirkend ab Antragseingang gewährt werden kann, um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen.


Voraussetzungen:


Konkrete Gefahr: Es muss eine konkrete Gefahr für den Pflegebedürftigen bestehen, beispielsweise durch drohende Räumung des Heimplatzes oder durch Zahlungsrückstände, die eine unmittelbare Beeinträchtigung der Pflegeversorgung zur Folge haben.

Anordnungsgrund: Dieser liegt vor, wenn die Gefahr ohne sofortige gerichtliche Entscheidung nicht abgewendet werden kann und der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Nachteil droht.

Demenz als erschwerender Umstand: Bei Demenzkranken ist die Vermögenslage häufig nur eingeschränkt überprüfbar, insbesondere wenn frühere Vertreter Vermögen unzureichend dokumentiert oder verwendet haben. In solchen Fällen kann die Glaubhaftmachung der Erkrankung ausreichend sein, um den Anordnungsgrund zu bejahen.

Folgen für die rückwirkende Gewährung:

Die Entscheidung des Gerichts gilt grundsätzlich ab Eingang des Antrags beim Gericht. Eine rückwirkende Gewährung für Zeiträume vor Antragstellung ist nur möglich, wenn eine konkrete Gefahr für den Betroffenen besteht, die eine sofortige Entscheidung erforderlich macht.


Hinweis an Angehörige und Bevollmächtigte:

Barabhebungen im Auftrag des Pflegebedürftigen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Unrechtmäßige Abhebungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Fazit:

Bei Vorliegen eines konkreten Anordnungsgrundes, insbesondere bei Demenz und unzureichender Vermögensaufklärung, kann Hilfe zur Pflege auch rückwirkend gewährt werden, um den Schutz des Pflegebedürftigen sicherzustellen. Die rückwirkende Gewährung ist jedoch stets an den Zeitpunkt des Antrags und die konkrete Gefahrensituation gebunden.

Ich hoffe das hilft euch weiter 😉

ree

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.12.2024 – L 9 SO 295/24 B ER BeckRS 2024, 36676

 
 
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