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UNSER HONORAR

„Gemeinsam Ziele erreichen erfordert Zeit, Aufwand und umfassende Kenntnis – unsere Gebühren sind ihren Preis wert“

Unsere anwaltliche Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwalts-vergütungsgesetzes (RVG) oder nach einer zwischen Ihnen und unserer Kanzlei individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung. Gerne informieren wir Sie über die in Ihrer Angelegenheit möglichen, anfallenden Kosten und ein etwaiges Prozesskostenrisiko. Ebenfalls informieren wir Sie gerne über die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Dritte.


Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), bestehend aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis, enthält die allgemein gebührenrechtlichen Vorschriften sowie die einzelnen Gebührentatbestände. Es sieht mehrere Gebührenarten vor. So findet man Fest- oder Rahmengebühren. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Beratungskosten

In der Regel beträgt unsere Erstberatungsgebühr pauschal 190,- € zzgl. USt., bei Erstberatungen, die in den Fachanwaltsbereich des jeweiligen Anwalts und des Erbrechts fallen, beträgt unsere Beratungsbegühr 250,- € zzgl. USt. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vorallem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

In Zivilsachen berechnet sich das Anwaltshonorar in der Regel aus zwei Faktoren:

  • dem Gegenstandswert und

  • der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
     

Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich im konkreten Einzelfall aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten und/ oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

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