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Hilfe zur Pflege als Darlehen – Erben müssen zahlen

  • info-buero4
  • 27. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.04.2025 – L 2 SO 545/25) hat noch einmal klargestellt:

Wer über verwertbares Vermögen verfügt, erhält Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nur als Darlehen (§§ 19 Abs. 3, 91 SGB XII). Dazu zählen auch Miteigentumsanteile oder Erbanteile an Immobilien, selbst wenn diese praktisch schwer veräußerbar sind. Nach dem Tod des Hilfeempfängers geht die Rückzahlungspflicht auf die Erben über.


Im konkreten Fall hatte die verstorbene Mutter Pflegeleistungen von über 32.000 EUR als Darlehen erhalten. Sie war Miteigentümerin eines Grundstücks; ihr Anteil galt als einzusetzendes Vermögen (§ 90 SGB XII). Weil sich die Erbengemeinschaft weigerte, einer Veräußerung zuzustimmen, war eine kurzfristige Verwertung nicht möglich. Das Gericht entschied: Auch in diesem Fall bleibt es bei der darlehensweisen Gewährung – der Erbe muss zurückzahlen.


Kernaussagen des LSG:

  • Zum einzusetzenden Vermögen gehören auch Anteile an einer Erbengemeinschaft, einschließlich des Anspruchs auf Auseinandersetzung.

  • Dass eine Verwertung praktisch schwierig oder zeitlich verzögert ist, rechtfertigt die darlehensweise Leistungsgewährung nach § 91 SGB XII.

  • Nach dem Tod des Hilfeempfängers wird das Darlehen sofort fällig; für Erben gelten die Vermögensschonvorschriften des § 90 SGB XII nicht mehr.


Praxistipp für Erben:

  1. Darlehensrückzahlungspflicht: Erben haften unmittelbar und können sich nicht auf „Unverwertbarkeit“ oder Schonvermögen berufen.

  2. Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X): Ein Angriff auf die ursprüngliche Bewilligung ist denkbar, führt aber faktisch kaum zu einer Entlastung, da überzahlte Beträge nach § 50 SGB X zurückzuerstatten sind.

  3. Haftungsbeschränkung: Wer nicht zahlen kann, sollte prüfen, ob eine Erbausschlagung oder die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) in Betracht kommt.

  4. Vertragsprüfung: Darlehensbescheide oder -verträge genau prüfen, ob besondere Rückzahlungs- oder Stundungsregelungen enthalten sind.


Fazit:

Das LSG stellt klar, dass Sozialhilfe in Form eines Darlehens kein „geschenktes Geld“ ist. Erben haften vollumfänglich, auch wenn der Vermögensanteil des Verstorbenen schwer verwertbar war. Wer Erbe wird, sollte sich frühzeitig über Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung beraten lassen.

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