BSG, 09.08.2018 – B 14 AS 20/7 R
Sie erhalten eine Zahlung der Haftpflichtversicherung, der Hausratversicherung oder anderweitige Schadensersatzzahlungen und fragen sich nun, ob diese Zahlungen womöglich als Einkommen gem. § 11 I 1 SGB II vom Jobcenter zugerechnet werden? Oder zählen diese zum Vermögen iSd § 12 I SGB II?
Dafür lohnt es sich zunächst Einkommen vom Vermögen abzugrenzen: Während Einkommen grundsätzlich alles das ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen alles was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Bei Schadensersatzzahlungen handelt es sich um eine Geldleistung die nach Antragsstellung erfolgt, sodass man eine Einordnung als Einkommen annehmen könnte.
Das Bundessozialgericht hat Schadensersatzzahlungen allerdings nicht als Einkommen eingestuft, mit der Begründung, dass Sinn und Zweck der Zahlung sei, die frühere Vermögenslage wiederherzustellen und bei Einordnung als Einkommen mithin eine unzulässige Umwertung eines bereits früher Erlangten vorgenommen würde.
In dem oben bezeichneten Urteil ging es um Schadensersatzzahlungen eines Dritten wegen einer früheren Unterschlagung. Zahlungen wie diese, also auch Zahlungen bei Diebstahl, Sturmschäden, Wasserschäden und allen anderen Schäden, bei dem lediglich eine Kompensation eine bereits vor Antragstellung bestehenden Vermögens erfolgt, zählen mithin nicht als Einkommen und bleiben unberücksichtigt. Im Umkehrschluss sind Schadenersatzleistungen, mit denen der Betroffene etwas vorher nicht dagewesenes dazu erhält als Einkommen einzustufen. Dazu zählen unter anderem Genesungsgeld und Entschädigungen nach § 253 II BGB und Vermögen, dass den Grundfreibetrag nach § 12 I Nr. 1 SGB II ohnehin nicht erreicht wird.
Abschließend lässt sich somit sagen, dass der § 11a II SGB II engere Maßgaben für den Einkommensbegriff setzt, die Wertung aber durch das Inkrafttreten des SGB II nicht verloren wurde, sodass Schadenersatzzahlungen meistens nicht als Einkommen einzuordnen sind.
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