PTBS als Wie-Berufskrankheit bei Rettungssanitätern – Wer rettet die Retter?
- 14. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Ein Rettungssanitäter versorgt Schwerverletzte nach einem Amoklauf, findet Suizidenten auf, erlebt das Sterben von Kindern – Einsatz für Einsatz, über Jahre hinweg. Irgendwann hält er es nicht mehr aus. Die Diagnose lautet: Posttraumatische Belastungsstörung. Die Antwort der Unfallkasse: Ablehnung.
Kein Einzelfall – aber jetzt gibt es eine klare rechtliche Antwort.
Was hat das BSG entschieden?
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 2023 – B 2 U 11/20 R – im Leitsatz festgestellt: Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine Krankheit, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter gegenüber der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllt.
Das LSG Baden-Württemberg hat daraufhin mit Urteil vom 14. November 2025 – L 8 U 3211/23 ZVW – die beklagte Unfallkasse verurteilt, die PTBS des klagenden Rettungssanitäters rückwirkend ab dem 7. April 2016 als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen.
Warum trifft das Rettungssanitäter besonders hart?
Der vom BSG beauftragte Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten, dass Rettungssanitäter während ihrer beruflichen Tätigkeit tatsächlich unter anderem potenziell traumatisierenden Erfahrungen in Gestalt erfolgloser Rettungsmaßnahmen, der Bergung von Schwerverletzten oder Unfalltoten, des Auffindens von Suizidenten und insbesondere des Auffindens und Bergens von Kindern ausgesetzt sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass Rettungssanitäter regelmäßig als Ersthelfer in direkten und unverfälschten Kontakt mit schwerverletzten, verstümmelten oder sterbenden Menschen und der entsprechenden Auffindesituation gelangen und so dramatischen und schockierenden Eindrücken potenziell ausgesetzt sind.
Der Sachverständige hat zeitgleich eine Metaanalyse durchgeführt. Darin gelangen er und weitere Autoren zu der Feststellung, dass die 12-Monatsprävalenz einer PTBS in der Gruppe der Rettungssanitäter im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung fast siebenfach erhöht ist.
Was muss im Einzelfall nachgewiesen werden?
Das LSG hatte im weiteren Verfahren zu prüfen, ob in der Person des Klägers auch die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung einer PTBS als Wie-BK vorliegen. Dies erfordert die Feststellung von Art und Umfang geeigneter traumatisierender Einwirkungen, denen der Kläger in seiner versicherten Tätigkeit ausgesetzt gewesen ist, ferner die Feststellung des Vorliegens einer PTBS sowie die Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität.
Das LSG bejahte nach umfangreichen Ermittlungen alle Voraussetzungen – insbesondere Wiedererleben (Flashbacks, Albträume), Vermeidungsverhalten, anhaltende Übererregung sowie die ausschließliche Verursachung durch die Berufstätigkeit ohne alternative Ursachen.
Psychische Erkrankungen im Beruf sind keine Schwäche – sie sind anerkannte Berufsrisiken. Für Rettungssanitäter, aber auch für andere Berufsgruppen mit vergleichbarer Belastung (Feuerwehr, Polizei, Notärzte), eröffnet diese Rechtsprechung neue Wege der Anerkennung und Entschädigung.
Fazit
Die Entscheidungskette BSG 2023 → LSG Baden-Württemberg 2025 ist ein Meilenstein im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Bis heute hat der Verordnungsgeber keine Entscheidung über die Aufnahme einer PTBS bei Rettungssanitätern in die BKV getroffen. Zuletzt hat das BMAS bestätigt, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat die PTBS bei Rettungssanitätern nicht einmal in die Vorprüfung aufgenommen hat. Die Rechtsprechung hat den Weg gewiesen – der Gesetzgeber ist nun gefordert nachzuziehen.
Haben Sie Fragen zu Berufskrankheiten oder zur gesetzlichen Unfallversicherung? Ich freue mich über Ihre Anfrage.




