Wer nach einer längeren Erkrankung oder während einer Rehabilitationsmaßnahme weiterhin nicht arbeiten kann, steht häufig vor einer schwierigen Situation: Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr, und der Rentenversicherungsträger hat noch nicht entschieden, ob eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Damit in dieser Übergangszeit keine finanzielle Lücke entsteht, gibt es die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III . Sie stellt sicher, dass Arbeitslosengel