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Liposuktion – Stationäre Versorgung

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 14.02.2020 (S 40 KR 314/15)


Das Sozialgericht Hildesheim hat darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine Versorgung mit einer stationären Liposuktion nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich noch nicht um eine etablierte Behandlungsmethode handelt. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nach der Änderung des § 137c SGB V ein Anspruch auf eine stationäre Versorgung bereits dann gegeben, soweit diese Behandlung das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet. Hierzu reiche es aus, wenn der Therapiemaßnahmenvorschlag – wie hier – Eingang in eine S 1 – Leitlinie gefunden hat.


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