Eine Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen sein, auch wenn die grundsätzliche Möglichkeit besteht.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021 (1 Sa 299/20)
Ist das Führen eines KFZ zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, stellt die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. eine ordentliche Kündigung dar.
Bietet der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung an, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken und ist dem Arbeitgeber dies zumutbar, kommt eine solche Möglichkeit als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungslösung in Betracht.
Verstößt ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und erscheint eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vornherein entbehrlich.
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