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ARZTHAFTUNGSRECHT

Beim Arzthaftungsrecht geht es um Fehler von Ärzten und Krankenhäusern gegenüber ihren Patienten.

Bei einem Behandlungsfehler verstößt der Arzt  gegen den Facharztstandard sowie die sich daraus ergebende gebotene Sorgfaltspflicht. Somit kann der Arzt gegenüber dem von ihm behandelten Patienten schadensersatzpflichtig sein.

Dennoch ist im Arzthaftungsrecht nicht jede erfolglose Behandlung gleich als Behandlungsfehler zu werten, denn der Arzt schuldet dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag nur sein sachgerechtes Bemühen mit dem Ziel der Heilung bzw. Linderung der Beschwerden.

Im Wesentlichen lässt sich im Arzthaftungsrecht das Verstoßen gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht in Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler sowie sonstige Pflichtverstöße einteilen. Hierbei handelt es sich z.B. um das Unterlassen einer rechtzeitigen Überweisung zum Facharzt, Hygienemängel aber auch Fehler bei der Pflege.

Medizinische Beratung

Themengebiete des Arzthaftungsrechts:

Aufklärungspflicht

Jeder Eingriff in den menschlichen Körper erfüllt juristisch zunächst den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Damit der ärztliche Eingriff jedoch gerechtfertigt ist, bedarf es einer Einwilligung durch den Patienten oder aber den Fall, dass der Patient diese aufgrund von Bewusstlosigkeit nicht geben kann und der Eingriff notwendig ist (mutmaßliche Einwilligung).

 

Die Einwilligung des Patienten kann aber nur dann wirksam erfolgen, wenn dieser entsprechend über die Therapie aufgeklärt wird. Der Arzt muss dem Patienten alle notwendigen Risiken, Behandlungsalternativen, Auswirkungen, Abläufe, Folgen, etc. so darlegen, dass der Patient positive und negative Folgen der durchzuführenden Behandlung für sich abwägen und abschätzen kann, auf welches Risiko er sich dabei einlässt. Hierbei muss der Patient sich frei und ohne zeitlichen Druck entscheiden können.

Für einen Anspruch gegen den Arzt ist maßgeblich, ob sich der Patient bei gebotener Aufklärung gegen den Eingriff oder die Therapie entschieden hätte.

Dokumentationspflicht

Die Berufsordnung der Ärzte geht davon aus, dass der Arzt alle therapeutischen Maßnahmen, wesentlichen Patientenvorgänge, Befunde, abzuklärenden Fragen, Laborergebnisse, Untersuchungsergebnisse, Ultraschall-, Röntgenbilder, etc. angemessen, sorgfältig und zeitnah zu dokumentieren hat. Diese Behandlungs- oder Patientenakte wird zur Beurteilung durch den Gutachter herangezogen und soll nachvollziehbar und lückenfrei sein. Unterlässt der Arzt dies und ist der Nachweis einer Fehlbehandlung dadurch erschwert oder gar unmöglich, kann sich die Beweislast zu Gunsten des Patienten umkehren (Beweislastumkehr). Der Arzt müsste in diesem Fall beweisen, dass er den Patienten richtig aufgeklärt hat.

Die Patienten haben einen Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte und können auch elektronische Abschriften verlangen.

Sachverständigengutachten

Zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers muss im Arzthaftungsrecht immer ein medizinisches Gutachten herangezogen werden. Der Sachverständige sollte nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung selbst als Facharzt in demselben Medizingebiet tätig sein, in dem die vermutlich fehlerhafte Behandlung ausgeführt wurde und über ausreichend praktische Erfahrung in der zu beurteilenden angewandten Therapiemethode verfügen. Nur so kann er die zu beurteilende Behandlung allumfassend begutachten. Dabei werden auch die Umstände der Behandlung berücksichtigt, zum Beispiel ob es sich um einen Notfall oder um eine planbare Operation handelte.

Es besteht die Möglichkeit bereits vor dem Klageverfahren ein Gutachten durch die Krankenversicherung des Patienten oder die Ärztekammer einzuholen.

Schadensersatzansprüche
 
  • Schmerzensgeld

  • Schmerzensgeldrente

  • Hinterbliebenengeld für Angehörige im Todesfall

  • Unterhalt für Angehörige im Todesfall

  • unter strengen Umständen Schockschmerzensgeld für Angehörige im Todesfall

  • Verdienstausfallschaden

  • Haushaltsführungsschaden

  • Behandlungskosten

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