Wer zahlt für das Vorbereiten von Medikamenten in betreuten Wohnformen?
- 27. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Viele chronisch kranke Menschen, die in einer sozialen Einrichtung leben, können ihre Vielzahl an Medikamenten nicht mehr fehlerfrei selbst verwalten. Oft weigern sich die Krankenkassen jedoch, die Kosten für einen Pflegedienst zu übernehmen, der die Tabletten wöchentlich in Dosiersysteme einsortiert.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. L 11 KR 1073/25) klargestellt, wer in diesen Fällen in der Pflicht steht.
1. Worum geht es in dem Fall?
Ein Mann, der in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe untergebracht war, musste täglich elf verschiedene Medikamente einnehmen. Da er aufgrund seiner Erkrankungen den Überblick verlor, beauftragte er einen Pflegedienst mit dem wöchentlichen Einsortieren der Tabletten in eine Medikamentenbox. Er forderte von seiner Krankenkasse, ihn von den Kosten für diesen Dienst freizustellen. Die Kasse lehnte ab und verwies darauf, dass die Wohneinrichtung diese Unterstützung im Rahmen der Betreuung selbst leisten müsse.
2. Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht wies die Klage des Bewohners ab. Die Kosten für den externen Pflegedienst müssen weder von der Krankenkasse noch von der Einrichtung erstattet werden, wenn die Leistung bereits Teil des Betreuungsvertrages ist. Die wichtigsten Gründe:
Keine medizinische Spezialaufgabe: Das bloße Einsortieren von Tabletten in eine Wochenbox nach ärztlichem Plan gilt rechtlich als „einfachste Maßnahme“. Laut Gericht ist dafür kein gelerntes medizinisches Fachpersonal nötig, da diese Aufgabe im Alltag auch oft von ungelernten Angehörigen übernommen wird.
Vorrang des Betreuungsvertrages: Wenn eine Einrichtung laut Vertrag eine „gesundheitliche Grundversorgung“ schuldet, muss sie auch das Einsortieren der Medikamente organisieren.
Krankenkasse nur als „Notnagel“: Die Krankenkasse muss nur dann zahlen, wenn keine andere Person im Haushalt (oder in der Einrichtung) die Aufgabe übernehmen kann. Da die Einrichtung hier zur Hilfe verpflichtet war, durfte die Kasse die Zahlung verweigern.
3. Worauf Sie als Bewohner oder Angehörige achten müssen
Wenn Sie in einer betreuten Wohnform leben und Hilfe bei Ihren Medikamenten benötigen, hilft Ihnen diese Checkliste:
Prüfen Sie Ihren Betreuungsvertrag: Suchen Sie nach Formulierungen wie „Unterstützung bei der Gesundheitsvorsorge“ oder „Hilfe bei der Medikamenteneinnahme“. Stehen diese Punkte im Vertrag, ist die Einrichtung zuständig – nicht die Krankenkasse.
Keine Angst vor hohen Kosten: Die Einrichtung darf für das Einsortieren der Medikamente in der Regel kein zusätzliches Geld verlangen, wenn dies bereits durch die Pauschale für die gesundheitliche Grundversorgung abgedeckt ist.
Erst die Genehmigung, dann der Dienst: Beauftragen Sie niemals eigenmächtig einen Pflegedienst für solche einfachen Aufgaben, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme schriftlich bestätigt hat. Andernfalls bleiben Sie persönlich auf den Rechnungen sitzen.
Haben Sie eine Ablehnung Ihrer Krankenkasse erhalten oder verweigert Ihre Wohneinrichtung die nötige Unterstützung? Wir prüfen Ihre Verträge und helfen Ihnen, die Kostenfrage zu klären.


