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Pflege von EU-Ausländern in Deutschland: Wichtiger Hinweis für pflegende Angehörige

18. Aug.
2 Min. Lesezeit

Worum geht es?

Wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich pflegen, zahlt normalerweise die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung. Das gilt aber nicht immer – besonders dann nicht, wenn die gepflegte Person aus einem anderen EU-Land kommt und dort rentenversichert ist.


Der Fall

Ein Mann pflegte seine Schwiegereltern aus Frankreich in seinem Haushalt in Deutschland. Die Schwiegereltern bezogen ausschließlich eine französische Rente und waren in Frankreich krankenversichert. In Deutschland erhielten sie zwar Pflegeleistungen – aber nur im Rahmen einer sogenannten „Sachleistungsaushilfe" nach EU-Recht, ohne selbst Mitglied der deutschen Pflegeversicherung zu sein.

Der Pflegesohn wollte deshalb, dass für seine Pflegezeit Rentenbeiträge gezahlt werden. Das Gericht lehnte dies ab.


Warum keine Rentenbeiträge?

Das Gesetz verlangt, dass die gepflegte Person Mitglied der deutschen sozialen Pflegeversicherung ist. Bezieht sie ihre Rente ausschließlich aus dem Ausland und erhält in Deutschland nur „Nachbarschaftshilfe" nach EU-Koordinierungsrecht, reicht das nicht aus.


Ist das nicht ungerecht?

Nein. Diese unterschiedliche Behandlung ist keine verbotene Diskriminierung. Die Rechtsprechung stellt hierzu klar: Der Nichtbezug des Pflegegeldes nach dem SGB XI beruht nicht auf der Staatsangehörigkeit der Klägerin oder ihrem Wohnort, sondern ist Folge davon, dass sie allein bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit versichert ist.

Der Grund: Dem Unionsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren. Deutschland und andere EU-Staaten dürfen also unterschiedliche Regeln haben – das ist rechtlich zulässig, auch wenn es sich im Einzelfall nachteilig auswirkt.

Auch verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden, denn der Anknüpfungspunkt einer tatsächlichen (Pflicht-)versicherung im nationalen System für Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen ist sachlich gerechtfertigt und entspricht dem zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie planen, einen Angehörigen mit ausländischer Rente zu pflegen, sollten Sie vorher klären, ob dieser tatsächlich in der deutschen Pflegeversicherung versichert ist oder nur „Sachleistungsaushilfe" erhält. Nur im ersten Fall haben Sie Aussicht auf rentenrechtliche Absicherung für Ihre Pflegetätigkeit.

Unser Rat: Fragen Sie frühzeitig bei der Pflegekasse nach, bevor Sie mit der Pflege beginnen. So vermeiden Sie böse Überraschungen und können sich rechtzeitig um andere Möglichkeiten der Altersvorsorge kümmern.

Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.


vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 R, BeckRS 2025, 34853



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