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Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Für Eltern von Kindern mit Behinderung besteht die Möglichkeit auch über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu erhalten.

Hierbei gilt jedoch einiges zu beachten, denn es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Behinderung muss vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

  2. Der junge Mensch ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften.

Die Familienkasse prüft nach Beantragung folgende Punkte:

  1. Wie hoch ist der Lebensbedarf des erwachsenen Menschen mit Behinderung?

  2. Welche finanziellen Mittel stehen diesem zur Verfügung?

Wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um seinen Lebensbedarf zu decken, besteht der Anspruch - wenn die Behinderung dafür ursächlich ist. Zum allgemeinen Lebensbedarf gehört ein jährlich neu festgelegter Grundfreibetrag, derzeit 9.744,00 €. Die zur Verfügung stehenden Mittel meint steuerpflichtige Einkommen (z.B. Gehalt oder Rente), Einnahmen von anderen Leistungsträgern (z.B. der Grundsicherung oder der Pflegeversicherung), Kapitalerträge und Leistungen Dritter. Hier werden ggf. noch Pauschalen abgezogen.


Sollten nach dieser Berechnung, die finanziellen Mittel den Lebensbedarf überschreiten, besteht noch die Möglichkeit eine ausführliche Berechnung nach dem Einzelfall zu verlangen.


Hierbei wird der notwendige Lebensbedarf festgestellt.


Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Mit dem Begriff „behinderungsbedingter Mehrbedarf“ sind alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen zusammengefasst. Erfasst sind z.B. Aufwendungen für die Pflege oder für einen erhöhten Wäschebedarf.


Hier gibt es die Möglichkeit Pauschalen anzusetzen oder durch Einzelnachweise einen noch höheren Bedarf darzulegen.


Die Pauschbeträge:

  • Pauschbetrag für den Grad der Behinderung sowie für einige Merkzeichen

  • Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten

  • Pflegepauschbetrag

Besonders wichtig ist, dass auch weitere Aufwendungen wie z.B. persönliche Betreuungsleistungen der Eltern geltend gemacht werden können. Hier sollten Sie eine ärztliche Bescheinigung über die unbedingt erforderlichen Betreuungsleistungen, von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen. Es gibt von der Familienkasse ein Standartformular, um welches Sie bitten können.


Wenn Ihr Kind in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeitet, sind die Voraussetzungen in der Regel erfüllt.


Häufig lehnt die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld jedoch ab, wenn der junge Mensch glücklicherweise trotz Behinderung, eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Hier wird oft schon der Zusammenhang mit der Behinderung in Frage gestellt und nur selten der Einzelfall betrachtet. Trotz Ablehnung lohnt sich der Kampf auch hier und Sie sollten sich nicht geschlagen geben. Erst ganz aktuell haben wir für einen jungen Menschen, der als Gartenhelfer bei einer Firma angestellt ist, die Familienkasse zu einem vollständigen Anerkenntnis bewegen können. Obwohl seine Diagnose unbekannt ist und ein erheblicher Vortrag notwendig war, dass er aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, konnte der Fall gewonnen werden. Dies nicht zuletzt vor allem auch, da die Mutter nicht aufgeben hat, obwohl ihr alle von einem Klageverfahren abrieten.


Immer wieder wird auch eine Eingliederungsmaßnahme der Agentur für Arbeit fehlerhaft von der Familienkasse als Ausbildung angesehen.


Sie können verlangen, dass die Angelegenheit der Reha/SB-Stelle der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt wird. Damit diese sich den Einzelfall Ihres Kindes genau anschaut und alle Umstände berücksichtigt. Sie stellt fest, ob der notwendige Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt besteht.


Also nicht aufgeben und nicht unterkriegen lassen.


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